Die Aufstände in den arabischen Ländern und die damit
einhergehende Forderung nach Demok- ratie wirft die Frage auf, ob denn die
Araber nach langer Zeit der Tyrannei überhaupt bereit für demokratische
Strukturen und Prinzipien sind. Werden die Araber nun tatsächlich
dikta-torischen Systemen den Rücken zukehren und sich dem Geiste der
Demokratie widmen? Eine solche Reflexion ist berechtigt, denn wenn man
die Geschichtschreibung betrachtet, scheint es, als ob die arabische
Kultur die Demokratie nicht kenne. Denn die Araber haben einerseits die
Demok- ratie so gut wie gar nie erlebt und anderseits sind sie gegenüber
demokratischen Strukturen negativ eingestellt. Letzteres rührt daher,
weil die Einführung der Demokratie zum Teil mit der Kolonialisierung
assoziiert wird. Nichtsdestotrotz fordern die maghrebinischen
Revolutionäre Demokratie. Unter diesem Begriff verstehen sie das, was die diktatorischen Systeme verbieten, nämlich beispielsweise: Menschenwürde, Rechtsgleichheit, Schutz vor Willkür
und Wahrung von Treu und Glauben. Nebst diesen Wünschen darf aber nicht
in Vergessenheit geraten, dass Demokratie in einem Land nur dann eine
gewisse Stabilität verzeichnen und auf positive Resonanz stossen kann,
wenn sie in der betreffenden Kultur nicht als Fremdkörper existiert.
Dementsprechend ist der punctum saliens, dass demokratische Prinzipien
das Resultat eines organischen Wachstums sein müssen. Demokratische
Denkweisen, Handlungen und Praktiken dürfen nicht contre coeur der
betreffenden Kultur sein. Ein zentrales Element der arabischen Kultur
ist der Islam. Um ein Beispiel zu nennen, kann hieran Saudi Arabien als
Geburtsstätte des Islam angeführt werden oder die Verbreitung der
arabischen Sprache mittels des Islam. Das Arabische entwickelte sich im
7./8. Jahrhundert von der Sprache der Theologie zu jener der Literatur, der Wissenschaft und Bildung und fand dadurch Eingang in die Kultur und Lebenswelt der Araber.
Auffällig
an der Politik der arabischen Länder ist, dass die Regierungssysteme
nicht auf demokratischen Prinzipien aufgebaut sind. Worin liegt aber der
wahre Grund für die Ablehnung der Demokratie. Ist es eventuell die
Kultur und damit auch die Religion, also der Islam, der demokratische
Denkströmungen verbietet? E contrario stellt sich die Frage, ob der
Islam optimalen Nährboden für Diktatur und Tyrannei bietet? Die
Kompatibilität des Islam mit Demokratie wird im Folgenden anhand des
Korans und der Sunna untersucht. Bei den Letzteren geht es um die
Gesamtheit der zu befolgenden und wegweisenden Handlungen des Propheten
Mohammed (saw). Diese Taten dienen als eine Art Richtlinie für das
religiöse, aber auch für das profane Leben.
Das demokratische
Grundprinzip lässt sich gemäss dem „Schweizerischen Bundesstaatsrecht“
wie folgt definieren: „Demokratie und Volkssouveränität bedeuten, dass
alle staatliche Macht auf dem Willen des Volkes gründet. Das Volk soll
die wichtigsten staatlichen Entscheide treffen. Ausdruck des
demokratischen Gedankens sind die Mitwirkungsrechte der Bürgerinnen und
Bürger im Staat. Die Mitwirkung kann sich auf die Wahl der höchsten
Staatsorgane, insbesondere des Parlaments beschränken (repräsentative
Demokratie) oder auch die direkte Entscheidung über Sachfragen umfassen
(direkte Demokratie)“[1] In den islamisch geprägten Ländern herrschten
noch bis vor kurzem diktatorische oder aristokratische Staatsstrukturen.
Als Beispiel dafür kann die Herrschaft von Ben Ali und seiner Familie,
das Regime Mubaraks in Ägypten oder die absolute Monarchie in Saudi
Arabien angeführt werden. Wenn man die politischen Strukturen der
genannten Länder betrachtet und bedenkt, dass es sich dabei um
islamische Länder handelt, ergibt sich die Frage, ob der Islam eventuell
zu solchen Staatsformen tendiert. Um dieser Frage auf den Grund zu gehen, wird im Folgenden eine Zeitreise zur Urgemeinde der Muslime
gemacht und die damalige islamisch geprägte Politik unter der Lupe
betrachtet: Das Ableben des Propheten Mohammed (saw) um das Jahr 632 in
Medina markierte das Ende des Prophetentums. Denn in Sure 33, Vers 40
heisst es wie folgt: Muhammed (saw) war nie der Vater eines eurer
Männer, sondern er ist ALLAHs Gesandter und der abschliessende aller
Propheten(…).[2] Der Tod des Propheten stellte die damalige
muslimische Gemeinde vor die Frage, wie denn nun das Gemeinwesen
strukturiert und organisiert werden sollte. Wie sollte die Führung der
Gemeinde gestaltet werden? Die damaligen Muslime waren sich einerseits
einig darüber, dass die Wahl eines Oberhaupts unabdingbar sei und
anderseits dass nicht alle Muslime als Elektoren fungieren dürfen. Nur
jenen war die Teilnahme an einem Gremium zur Bestimmung eines
Nachfolgers des Propheten Mohammed (saw) erlaubt, die ein enormes Wissen
bezüglich des Islam besassen und vom Propheten, zu Lebzeiten, geschätzt
wurden. Das Wahlgremium wählte aus der Mitte des Volkes Kandidaten
für das Amt des Gemeindeoberhaupts. Derjenige Kandidat, der von der
Mehrheit der Mitglieder des Gremiums angenommen wurde, kleidete das Amt
des Gemeinde-oberhaupts. Die Wahl musste aber auch vom Volk gutgeheissen
werden. Dann wurde der Neugewählte offiziell zum neuen Statthalter
gekrönt. Das islamische Wahlsystem baut demzufolge auf dem Fundament der
Beratung und Beschlussfassung. Der Prophet Mohammed (saw) hatte vor
seinem Tod bestimmt, dass Abu-bakr (radial-lahu’anh) der Vorbeter in der
Moschee Medinas sein sollte. Das Amt des Vorbeters beinhaltete unter
anderem die Gemeinde-leitung und beinhaltet diesen Anspruch gemäss
islamischer Staatstheorie noch heute. Aufgrund dessen hatte Abu-bakr
(radiallahu’anh) nach der Meinung des Wahlgremiums ein höheres Anrecht, Gemeindeoberhaupt zu werden als
sein Konkurrent Ali (radial-lahu’anh). Nach der Wahl Abu-bakrs
(radial-lahu’anh) soll, gemäss der Überlieferung der Quellen, Ali
(radial-lahu’anh) den Gefolgschaftseid ( Bai’ah) mehrere Wochen
verweigert haben. Denn es habe einen Streit zwischen Abu-bakr
(radial-lahu‘anh) und der Prophetentochter Fatima (radial-lahu‘anha),
der Ehefrau Alis, gegeben:“Fatima (radial-lahu‘anha) beanspruchte
Erbrechte aus der Nachlassenschaft ihres Vaters, des Propheten(saw),
doch Abu-bakr (radial-lahu‘anh) verweigerte dies mit dem Beleg, er habe
den Propheten (saw) sagen hören: „Wir Propheten erben nicht und vererben
nicht.“ Da Fatima (radial-lahu’anha) diesen Hadith aber nicht kannte,
akzeptierte sie diese Aussage nicht und verweigerte aus Zorn darüber den
Eid. Ali (radial-lahu‘anh) scheint den Eid ebenfalls aus Rücksicht zu
Fatima (radial-lahu ‘anha) zurückgehalten zu haben; als Bestätigung
dieser Hypothese dient, dass Ali (radial-lahu’anh) unmittelbar nach dem
Versterben Fatimas (radial-lahu’anha) dem Abu-bakr (radial-lahu’anh) als
Kahlifah Bai’ah leistete.“[3] Aus dieser kurzen, aber elementaren
Erzählung lassen sich folgende Schlussfolgerungen gewinnen: Der Sure 33,
Vers 40 ist zu entnehmen, dass das Prophetentum nun abgeschlossen
ist. Daraus lässt sich deduzieren, dass mit dem Tod des Propheten
Mohammed (saw) ein Zeitalter beendet war, in dem das Volk von einer
Person geführt wurde, dessen Herrschafts-legitimation im Willen Gottes
lag. Diese Sure verkündet damit, dass die Theokratie nach dem Tod des
Propheten aus dem Leben der Menschen weichen soll. Die Macht, ein Volk
zu regieren ist gemäss dem Koran ein rechtsstaatliches Gut. Die
Herrschaft wird nur jenem übertragen, der aufgrund seines Wissens für
dieses Amt würdig erscheint und sich in den Wahlen als den Geeignetsten
auszeichnet. Ferner fordert die Sure 33, Vers 40 von den Herrschenden sich an das Prinzip der schura (das System
der Beratung und Kontrolle) und bai’ah (den Gesellschaftsvertrag) zu
halten. Die Befugnis zur Leitung eines Volkes kann weder von Gott
erlangt werden noch gewinnt man die Herrschaft über ein Volk durch
Erbschaft. Nebst den Wahlen sind es schriftlich statuierte
Menschenrechte, welche zu den zentralen Elementen der Demokratie
gehören. Der Wille des Volkes spielt in demokratischen Staatsstrukturen
eine entscheidende Rolle, dennoch kennt auch die Demokratie Grenzen und
Einschränkungen dieses Willens: die Menschenrechte. Denn wenn der Wille
der breiten Masse sich nicht an ethischen und moralischen Grundwerten
orientieren würde, wäre es gut möglich, da der Mensch ein Homo
Oeconomicus ist, dass sich eine Gesellschaft durch egoistische Neigungen
selbst schaden würde. Diesem entgegenzuwirken gibt es die Allgemeine
Erklärung der Menschenrechte. In Bezug auf den Islam stellt sich die
Frage, ob im Koran Rechte statuiert sind, welche der Natur der
Menschenrechte gleichen. Die entsprechenden Normen finden wir
tatsächlich im Koran. Dabei wird die Sure 5, Vers 32 als eine Art
Rahmengesetzgebung betrachtet, um die Bewahrung der im Koran
aufgeführten Menschenrechte a priori und ad infinitum sicherzustellen.
Denn in der oben erwähnten Sure heisst es: „Deshalb haben Wir den
Kindern Israels verordnet, dass, wenn jemand einen Menschen tötet, ohne
dass dieser einen Mord begangen hätte, oder ohne dass ein Unheil im
Lande geschehen wäre, es so sein soll, als hätte er die ganze Menschheit
getötet; und wenn jemand einem Menschen das Leben erhält, es so sein
soll, als hätte er der ganzen Menschheit das Leben erhalten.“[4] Diese göttliche Gesetzgebung drückt aus, wie „ungeheuer das Verbrechen gegen das Menschenleben ist und demonstriert die Notwendigkeit der Verbrechensbekämpfung.“[5] Da
es sich wie alle Suren im Koran um eine göttliche Bestimmung handelt,
kann diese weder von einem arabischen Staatsoberhaupt wie Ben Ali noch
vom Willen des Volkes modifiziert werden. Die Menschenwürde steht jedem
Menschen, gleichgültig, ob es sich um einen Muslim handelt oder nicht,
um seiner selbst willen zu. Die Achtung vor der Persönlichkeit Anderer
beinhaltet auch das Verbot des Spottes und des Sarkasmus. Nebst der
zwischenmenschlichen Perspektive dieser Bestimmung, kann daraus auch
eine persönliche Botschaft deduziert werden, nämlich: Jedem Menschen ist
die Pflicht auferlegt, „seine Würde anzuerkennen, zu wahren und
auszudrücken.“ Ferner heisst es: „Wegen der Achtung menschlicher Würde
wurde auch Verstümmelung im Kriege verboten, selbst wenn die Feinde dies
mit den Gefallenen Muslimen tun würden.“[6] Unter den Begriffen
Gleichheit und Gerechtigkeit im Islam ist auch das Sozialrecht, wie es
in Art. 41 Ziff. 4 der Schweizerischen Bundesverfassung statuiert ist,
zu subsumieren. Denn der Islam fordert Verteilung der Arbeiten, so dass
jeder seinen Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeiten nachgehen kann.
Ferner gibt es ein Verbot ungleicher sozialer Lastenverteilung und ein
Gebot, dass die Armut Fürsorge erfährt. Das Funktionieren der
Gemeinschaft und das Zusammenleben gesellschaftlicher Diversifikationen
wird auch in der Sure 3, Vers 104 betont: „Unter euch soll eine
Gemeinschaft sein, die sie zum Guten einlädt, zum Gebilligten aufruft
und vom Missbilligten abrät. Diese sind die wirklich Erfolg-reichen.“[7] Nebst
der Menschenwürde, den sozialrechtlichen Gesetzen, der Gleichheit und
somit Freiheit der Menschen wird in der folgenden Sure das
rechtsstaatliche Grundprinzip, welches auch im Schweizerischen
Strafgesetzbuch verankert ist, „Nulla poena sine lege (Keine Strafe ohne
Gesetz)“ betont: „(…) Peinigen werden Wir auch nie, bis Wir einen
Gesandten entsandt haben.“[8] Der Koran kennt aber noch weitere
Menschenrechte, die aufgrund des Platzmangels in dieser Abhandlung nicht
erwähnt werden können. Hingegen kann diesbezüglich das Buch von
Abu-r-Rida’Muhammad Ibn Ahmad Ibn Rassoul „Die Menschenrechte im Islam“
konsultiert werden.
Summa summarum, das Errichten totalitärer
Staatsstrukturen oder diktatorischen Politsystemen ist eine Art
Verfälschung der Sunna und des Korans. Denn die islamischen Prinzipien
der Gerechtigkeit, der Ehrlichkeit und der menschlichen Solidarität
schaffen Pflichten zur Wahrung und Achtung der Menschenwürde, wovon sich
die Menschenrechte ableiten lassen. Pro consecutio ist der Islam mit
demokratischen Grundprinzipien nicht nur kompatibel, sondern gilt als
deren Quelle des Ursprungs par excellence. Denn vor 1400 Jahren wurden
die Menschenrechte umfassend als Gesetz im Koran offenbart. Das
Willkürregime arabischer Diktatoren und Monarchen ist somit nicht auf
den Islam zurückzuführen. Im Namen des Islam werden
Selbstmordanschläge verübt, Völker unterdrückt und ihrer Freiheit
beraubt. Töricht ist es aber diese Gräueltaten auf den Islam
zurückzuführen, ja zu glauben, dass der Islam demokratischen Prinzipien
zuwiderlaufe, zumal diese Annahmen nicht mit dem Koran oder der Sunna
belegt werden können.
[1] Häfelin/Haller/Keller: Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Auflage, 2008 [2] Amir Zaidan, Die Islamologische Enzyklopädie, At‐tafsiir, Sure 33:40, 2009 [3] Amir Zaidan/Ahmad Reidegeld, Ausgewählte Kapitel islamischer Kulturgeschichte [4] Abu-r-Rida’Muhammad Ibn Ahmad Ibn Rassoul, Die Menschenrechte im Islam, 7. Auflage, 2001 [5] Abu-r-Rida’Muhammad Ibn Ahmad Ibn Rassoul, Die Menschenrechte im Islam, 7. Auflage, 2001 [6] Abu-r-Rida’Muhammad Ibn Ahmad Ibn Rassoul, Die Menschenrechte im Islam, 7. Auflage, 2001 [7] Amir Zaidan, Die Islamologische Enzyklopädie, At‐tafsiir, Sure 3.104, 2009 [8] Amir Zaidan, Die Islamologische Enzyklopädie, At‐tafsiir, Sure 17:15, 2009